Recht & Praxis

Delegierbare Leistungen: Was dürfen MFA, VERAH® und EVA eigenständig übernehmen?

Blutabnahme, Verbandwechsel, Impfung, Hausbesuch – MFA, VERAH® und EVA übernehmen täglich Aufgaben, die früher dem Arzt vorbehalten schienen. Was ist rechtlich zulässig, was bleibt ausschließlich ärztliche Aufgabe – und wer haftet, wenn etwas schiefgeht?

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt praxisorientierte Informationen auf Basis geltender Rechtsquellen (insb. § 28 SGB V, Anlage 24 BMV-Ä, Anlage 8 BMV-Ä). Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für konkrete Einzelfragen – insbesondere zur Haftung, zu HZV-Verträgen oder zur Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung – wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Medizinrecht oder Ihre KV.

Warum das Thema so wichtig ist – und so oft falsch verstanden wird

In vielen Praxen kursieren zwei Irrtümer: Entweder glauben MFA, sie dürften weit weniger als ihnen rechtlich zusteht – oder es werden Aufgaben übertragen, die der Arzt persönlich erbringen muss. Beides kann Probleme verursachen: im ersten Fall unnötige Ineffizienz, im zweiten Fall Haftungsrisiken für die Praxis.

Die klare Antwort gibt die Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) – ein verbindliches Vertragswerk zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband, das seit 2013 in Kraft ist. Sie regelt auf Basis von § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB V, welche ärztlichen Leistungen an nichtärztliches Personal übertragen werden dürfen – und unter welchen Bedingungen.

Das Prinzip: Delegation, nicht Substitution

Zunächst das Wichtigste: Delegation bedeutet nicht, dass MFA oder VERAH® ärztliche Entscheidungen treffen. Es bedeutet, dass ein Arzt eine von ihm angeordnete und zu verantwortende Leistung durch qualifiziertes Personal ausführen lässt.

§ 28 Abs. 1 Satz 2 SGB V formuliert es so:

„Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, die von einem Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten ist."

Der delegierende Arzt bleibt also immer verantwortlich. Das schließt drei Pflichten ein, die er zwingend einhalten muss:

  • Auswahlpflicht: Der Arzt muss sicherstellen, dass die Person aufgrund ihrer Qualifikation für die Leistung geeignet ist.
  • Anleitungspflicht: Er muss die Person zur selbstständigen Durchführung anleiten.
  • Überwachungspflicht: Er muss die Ausführung regelmäßig kontrollieren.

Die Qualifikation des Mitarbeiters bestimmt, wie intensiv Anleitung und Überwachung sein müssen. Für VERAH® und EVA mit entsprechendem Curriculum ist die Kontrolldichte deutlich geringer als bei einer MFA ohne Zusatzqualifikation.

Was der Arzt niemals delegieren darf

Die Anlage 24 BMV-Ä nennt in § 2 ausdrücklich nicht delegierbare (höchstpersönliche) Leistungen. Diese muss der Arzt stets persönlich erbringen:

  • Anamnese (Erhebung der Krankengeschichte)
  • Indikationsstellung (Entscheidung, ob und welche Maßnahme medizinisch geboten ist)
  • Körperliche Untersuchung des Patienten, einschließlich invasiver Diagnostik
  • Diagnosestellung
  • Aufklärung und Beratung des Patienten
  • Therapieentscheidung
  • Durchführung invasiver Therapien und operativer Eingriffe

Kurzformel: Alles, was medizinisches Urteilsvermögen, Fachkenntnisse und direkten Patientenkontakt auf Entscheidungsebene erfordert, bleibt beim Arzt. Die MFA darf ausführen – nicht entscheiden.

Was delegiert werden darf: der Überblick

Die Anlage 24 enthält einen Beispielkatalog – keine abschließende Liste, sondern eine Orientierungshilfe. Im Folgenden die für Hausarztpraxen relevantesten Tätigkeiten:

Hausbesuche

Hausbesuche können an MFA delegiert werden, wenn zuvor ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat. Für strukturierte Hausbesuche – wie sie VERAH® und EVA regelmäßig durchführen – verlangt die Anlage 24 eine entsprechende Zusatzqualifikation, z. B.:

  • Curriculum „Nicht-ärztliche Praxisassistentin" (NäPa)
  • Curriculum „Patientenbegleitung und Koordination"
  • Curriculum „Ambulante Versorgung älterer Menschen"
  • Curriculum „Palliativversorgung"

Ergänzend gilt für Hausbesuche, bei denen der direkte Arztkontakt nicht medizinisch notwendig ist: die Anlage 8 zum BMV-Ä (Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit gemäß § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V). Für VERAH®, EVA und NÄPA regeln die jeweiligen HZV-Verträge darüber hinaus spezifische abrechnungsfähige Besuchsleistungen.

Blutentnahme

Kapilläre und venöse Blutentnahme sind delegierbar. Mindestqualifikation: MFA. Bei Risikokonstellationen oder Provokationstests muss der Arzt hinzugezogen werden. (Anlage 24, Nr. 9)

Injektionen und Impfungen

Intramuskuläre und subkutane Injektionen – einschließlich Impfungen – sind grundsätzlich delegierbar an MFA. Wichtig: Je nach applizierter Substanz kann die Anwesenheit des Arztes erforderlich sein. Nicht delegierbar ist die intravenöse Erstapplikation von Medikamenten. Infusionen i.v. erfordern in der Regel die Anwesenheit des Arztes. (Anlage 24, Nr. 7a/7b)

Bei Impfungen gilt zusätzlich: Impfanamnese, Aufklärung, Indikationsentscheidung und Eintrag ins Impfbuch sind ärztliche Aufgaben und nicht delegierbar.

Wundversorgung und Verbandwechsel

Die initiale Wundversorgung obliegt dem Arzt. Folgende Verbandwechsel und weitere Wundversorgung können nach Rücksprache mit dem Arzt an MFA delegiert werden – bei komplexen Wunden empfiehlt sich eine Fortbildung zum Wundexperten/Wundmanager. (Anlage 24, Nr. 10)

Vitalparameter und Monitoring

Vollständig delegierbar an MFA:

  • Langzeit-Blutdruckmessung
  • Langzeit-EKG
  • Lungenfunktionstest / Spirographie
  • Pulsoxymetrie
  • Blutgasanalysen
  • Weitere Vitalparameter

Bei Risikokonstellationen oder Provokationstests muss der Arzt erreichbar sein. (Anlage 24, Nr. 9)

Labordiagnostik

Allgemeine Laborleistungen (z. B. Blutzuckermessung, Urintest, Stuhltest auf Blut im Rahmen der Krebsfrüherkennung) sowie technische Aufarbeitung von Untersuchungsmaterial sind delegierbar. Mindestqualifikation: MFA (ggf. Fortbildung Laborkunde). (Anlage 24, Nr. 8)

Anamnesevorbereitung und Aufklärungsvorbereitung

MFA dürfen standardisierte Anamnesebögen erheben und Patienten mit standardisierten Informationsmaterialien zur Aufklärungsvorbereitung versorgen – die eigentliche Aufklärung und das Anamnesegespräch führt ausschließlich der Arzt. (Anlage 24, Nr. 2 und 3)

Besonderheit VERAH® und EVA: Was die Zusatzqualifikation ermöglicht

VERAH® (Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis) und EVA (Entlastende Versorgungsassistentin) haben durch ihre Zusatzqualifikation ein erweitertes Profil. In HZV-Praxen können sie – auf Basis der jeweiligen HZV-Verträge, insbesondere in Baden-Württemberg – eigenverantwortlicher agieren als eine MFA ohne Zusatzqualifikation.

Was das in der Praxis bedeutet:

  • Strukturierte Hausbesuche: VERAH® und EVA können – nach ärztlicher Erstbewertung – eigenverantwortlich Folgebesuche bei chronisch kranken Patienten durchführen, Vitalwerte erheben, Assessments durchführen und Befunde dokumentieren.
  • Geriatrische Assessments: Barthel-Index, Mini-Mental-Status-Test (MMST) und TUG-Test können VERAH® und EVA eigenständig durchführen und dokumentieren; die Bewertung und therapeutische Konsequenz liegt beim Arzt.
  • Wundversorgung: Mit Wundmanagement-Qualifikation ist eine weitgehend eigenständige Weiterversorgung bei bekannten Wundbildern möglich.
  • Medikamentenpläne prüfen und kommunizieren: VERAH® und EVA können Medikationspläne einsehen, Patienten und Angehörige schulen und Unstimmigkeiten zurückmelden – die Verordnung trifft ausschließlich der Arzt.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen den Einsatz von VERAH® und EVA für Hausbesuche genehmigen. Die Praxis benötigt hierfür in der Regel eine entsprechende KV-Genehmigung sowie den Nachweis der Zusatzqualifikation.

Haftung: Wer trägt das Risiko?

Ein häufiger Irrtum: „Wenn die MFA eigenständig handelt, haftet sie selbst." Das stimmt nur eingeschränkt.

Der Arzt haftet, wenn:

  • er eine ungeeignete Person ausgewählt hat (Auswahlverschulden)
  • er die Anleitung vernachlässigt hat (Anleitungsverschulden)
  • er die Ausführung nicht ausreichend überwacht hat (Überwachungsverschulden)
  • er eine nicht delegierbare Leistung delegiert hat

Nach § 278 BGB (Erfüllungsgehilfenhaftung) muss der Arzt für Fehler seines Personals einstehen wie für eigenes Verschulden – es sei denn, die MFA hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt. In diesem Fall kann eine persönliche Haftung der Mitarbeiterin hinzutreten.

Praxiskonsequenz für den Arzt: Delegation muss dokumentiert sein. Schriftliche Weisungsbefugnisse, Qualifikationsnachweise und regelmäßige Kontrollen sind kein bürokratischer Aufwand – sie sind Haftungsschutz.

Praxiskonsequenz für MFA, VERAH® und EVA: Nur Leistungen übernehmen, die ausdrücklich ärztlich angeordnet wurden. Beobachtungen und Abweichungen sofort kommunizieren. Dokumentation ist Schutz – für den Patienten und für Sie.

Voraussetzung für alle Delegation: der vorherige Arzt-Patienten-Kontakt

Ein zentrales Prinzip der Anlage 24 BMV-Ä: Vor der Delegation muss in der Regel ein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient stattgefunden haben. Der Arzt bewertet den Zustand, stellt die Indikation – und delegiert dann die Ausführung.

Das bedeutet für den Hausbesuchs-Alltag von VERAH® und EVA: Ein Erstbesuch bei einem unbekannten Patienten ohne vorherigen Arztkontakt ist in aller Regel nicht zulässig. Folgebesuche bei bekannten Patienten mit stabiler Situation und ärztlicher Anordnung sind dagegen der klassische Anwendungsfall für eigenverantwortliche VERAH®-Hausbesuche.

Digitale Dokumentation als Haftungsschutz

Jede delegierte Leistung sollte nachvollziehbar dokumentiert sein: Wer hat was wann bei welchem Patienten erledigt? Bei welchen Befunden? Mit welchem Ergebnis? Was wurde dem Arzt rückgemeldet?

Strukturierte digitale Dokumentation – wie sie MARA Assist beim Hausbesuch ermöglicht – schafft genau diese Nachvollziehbarkeit:

  • Zeitstempel für jede Dokumentation direkt beim Patienten
  • Strukturierte Eingabemasken für Vitalparameter, Assessments und Wundbilder
  • DSGVO-konforme Übermittlung an das Praxisteam
  • Assessmenthistorie – wann wurde welches Assessment zuletzt durchgeführt?

MARA Assist ist ein Dokumentationswerkzeug, kein Medizinprodukt: Die App erfasst und übermittelt Testergebnisse strukturiert – bewertet werden sie ausschließlich vom behandelnden Arzt.

Im Zweifelsfall ist eine lückenlose Dokumentation das stärkste Argument – für den Arzt, für die MFA, für den Patienten.

Zusammenfassung: Was ist delegierbar – und was nicht?

Tätigkeit Delegierbar? Voraussetzungen
Hausbesuch (Folgebesuch) ✅ Ja Persönlicher Arztkontakt zuvor; ggf. Zusatzqualifikation; KV-Genehmigung
Blutentnahme (kapillär/venös) ✅ Ja MFA-Ausbildung
Impfung (i.m./s.c.) ✅ Ja MFA-Ausbildung; je nach Substanz Arzt erreichbar
Verbandwechsel / Wundversorgung (Folge) ✅ Ja (Folge) MFA; initiale Versorgung durch Arzt
Langzeit-EKG, Blutdruckmessung ✅ Ja MFA
Labordiagnostik (allgemein) ✅ Ja MFA
Geriatrische Assessments (Durchführung) ✅ Ja VERAH®/EVA empfohlen; Auswertung durch Arzt
Anamnesevorbereitung (standardisiert) ✅ Ja (Vorbereitung) MFA; Überprüfung durch Arzt
Anamnese (eigentliche) ❌ Nein Höchstpersönlich
Diagnosestellung ❌ Nein Höchstpersönlich
Aufklärungsgespräch ❌ Nein Höchstpersönlich
Indikationsstellung ❌ Nein Höchstpersönlich
Impfanamnese / Impfentscheidung ❌ Nein Höchstpersönlich
Injektion i.v. (Erstapplikation) ❌ Nein Nicht delegierbar
Operative Eingriffe ❌ Nein Höchstpersönlich

Fazit: Delegation schützt – wenn sie korrekt umgesetzt wird

Die rechtlichen Möglichkeiten für MFA, VERAH® und EVA sind erheblich größer als vielen bewusst ist. Hausbesuche, Blutabnahmen, Impfungen, Wundversorgung, Monitoring – all das kann und soll an qualifiziertes Personal übertragen werden. Das entlastet Ärzte, stärkt das Praxisteam und sichert die Versorgung der Patienten.

Die Voraussetzung: klare Anordnung, geeignete Qualifikation, sorgfältige Dokumentation – und das Wissen, wo die Grenze liegt.

Wer diese Grenze kennt, kann auf der richtigen Seite davon souverän agieren.

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Quellen

  • Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä): Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 SGB V, KBV/GKV-Spitzenverband, Stand 1. Januar 2015 (kbv.de)
  • Anlage 8 zum BMV-Ä: Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit gemäß § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V (kbv.de)
  • § 28 Abs. 1 SGB V: Ärztliche Behandlung
  • § 278 BGB: Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte (Erfüllungsgehilfenhaftung)
  • Bundesärztekammer/KBV: Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen (2008) (bundesaerztekammer.de)
  • Virchowbund: Delegation in der Arztpraxis (virchowbund.de)
  • Deutsches Ärzteblatt: Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal: Möglichkeiten und Grenzen (aerzteblatt.de)
  • Zi-Paper 25/2022: Delegation ärztlicher Leistungen in der NäPa (zi.de)

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