Praxismanagement & Abrechnung

Mehr Umsatz durch VERAH®, NäPA und EVA – wie sich Delegation für Ihre Praxis rechnet

Delegation an VERAH®, NäPA und EVA ist längst mehr als Entlastung fürs Praxisteam – sie ist ein eigenständiger, messbarer Honorarfaktor. Dieser Beitrag zeigt konkret, über welche EBM- und HZV-Ziffern sich delegierte Leistungen abrechnen lassen, welche Tests und Checklisten dafür nötig sind, warum digitale Dokumentation gegenüber Papier einen handfesten wirtschaftlichen Vorteil bringt – und was das alles mit der GKV-Reform 2026 zu tun hat.

Rechtlicher und methodischer Hinweis: Dieser Beitrag basiert ausschließlich auf öffentlich zugänglichen, unten verlinkten Quellen (KBV, Kassenärztliche Vereinigungen, Hausärzteverband Bayern, Bundesärztekammer, Fachmedien). Alle genannten Punktwerte, Eurobeträge und Abrechnungsvoraussetzungen sind Stand der jeweils zitierten Quelle. HZV-Vergütungen sind vertrags- und kassenabhängig – die hier gezeigten Beträge stammen aus den HZV-Verträgen des Bayerischen Hausärzteverbandes und dienen als konkretes, quellenbasiertes Beispiel, nicht als bundesweit gültiger Maßstab. Für Ihre Praxis gilt Ihr individueller HZV-Vertrag bzw. der aktuelle EBM. Die Rechenbeispiele in diesem Beitrag verwenden an mehreren Stellen bewusst gekennzeichnete Modellannahmen (z. B. zur Anzahl der Hausbesuche pro Quartal), um die Mechanik der Vergütung zu veranschaulichen – diese Annahmen sind keine empirischen Durchschnittswerte, sondern Rechenbeispiele, die Sie mit Ihren eigenen Praxiszahlen ersetzen sollten. Dieser Beitrag ersetzt keine Abrechnungsberatung durch Ihre Kassenärztliche Vereinigung oder Ihren Hausärzteverband.

Zwei Abrechnungswege: EBM und HZV

Bevor es um Zahlen geht, eine wichtige Unterscheidung, die in der Praxis oft vermischt wird:

EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab, Kollektivvertrag): Bundesweit einheitliche Ziffern und Punktzahlen für die Regelversorgung aller gesetzlich Versicherten. Hier ist die Delegation an eine Nichtärztliche Praxisassistentin (NäPA) nach Anlage 8 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) geregelt. Der Punktwert (Orientierungswert) ist bundesweit gültig, wird jährlich zwischen KBV und GKV-Spitzenverband verhandelt und ist zum 1. Januar 2026 auf 12,7404 Cent gestiegen – ein Plus von 2,8 Prozent gegenüber 2025.

HZV (Hausarztzentrierte Versorgung, Selektivverträge nach § 73b SGB V): Verträge, die einzelne Hausärzteverbände mit einzelnen Krankenkassen aushandeln. Hier taucht der Begriff VERAH® (Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis) auf. Die Vergütung ist von Kasse zu Kasse und Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, da jeder Vertrag eigene Ziffern und Eurobeträge festlegt.

Viele Praxen nutzen beide Systeme parallel – Regelversorgung für nicht-HZV-Patienten, HZV-Verträge für eingeschriebene Versicherte. Beide Wege bieten eigenständige Abrechnungsmöglichkeiten für delegierte Leistungen.

Teil 1: EBM – die NäPA-Förderung im Detail

Voraussetzungen für die Genehmigung

Damit eine Praxis die NäPA-Ziffern abrechnen darf, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein (Quelle: KV Brandenburg, Stand Juli 2026 – die Grundprinzipien basieren auf Anlage 8 BMV-Ä und gelten KV-übergreifend, die genaue Fallzahlprüfung kann je KV im Detail variieren):

Qualifikation der NäPA:

  • Abgeschlossene Ausbildung zur Medizinischen Fachangestellten (MFA)/Arzthelferin oder nach dem Krankenpflegegesetz
  • Mindestens drei Jahre Berufserfahrung in einer haus- oder fachärztlichen Praxis
  • Zusatzqualifikation zur NäPA nach § 7 der Delegationsvereinbarung
  • Nachweis über die Begleitung von mindestens 20 Hausbesuchen zur Verrichtung delegierbarer Leistungen

Fortbildungsumfang laut Curriculum der Bundesärztekammer (3. Auflage 2023): Je nach vorheriger Berufserfahrung zwischen 271 Stunden (unter 5 Jahre Berufserfahrung), 220 Stunden (unter 10 Jahre) oder einem reduzierten Umfang bei mehr als 10 Jahren Berufserfahrung – berufsbegleitend zu absolvieren. Danach gilt eine Fortbildungspflicht von mindestens 16 Stunden alle drei Jahre, davon mindestens 8 Stunden „Notfallmanagement" und mindestens 8 Stunden Fortbildung zur nichtärztlichen Praxisassistenz, insbesondere zu Digitalisierung und Telemedizin.

Fallzahlvoraussetzung der Praxis (Beispiel KV Brandenburg): mindestens 700 Behandlungsfälle pro Quartal in den letzten vier Quartalen vor Antragstellung; bei mehreren Ärzten erhöht sich dies um 521 Fälle je weiterem Arzt mit vollem Versorgungsauftrag. Alternativ: mindestens 120 Fälle pro Quartal bei über 75-jährigen Patienten (plus 80 Fälle je weiterem Arzt). Zusätzlich: mindestens 20 Wochenstunden Anstellung der NäPA.

Die Ziffern – und was sie tatsächlich bringen

Die EBM-Vergütung für NäPA gliedert sich in zwei völlig unterschiedliche Bausteine, die man nicht verwechseln sollte:

1. Der Strukturzuschlag (GOP 03060/03061) – gedeckelt

Dieser Zuschlag soll die Kosten der Anstellung (Ausbildung, höheres Gehalt, Ausstattung) pauschal abdecken:

GOP Bezeichnung Punkte Euro (OW 2026: 12,7404 Ct.)
03060 Strukturzuschlag zur GOP 03040 22 2,80 €
03061 Zuschlag zur GOP 03060 12 1,53 €
Summe 34 4,33 €

Wichtig: Für diese beiden Ziffern gilt ein Höchstwert von 23.800 Punkten pro Quartal – umgerechnet 3.032,22 € pro Quartal (23.800 × 0,127404 €). Das entspricht rechnerisch genau 700 Behandlungsfällen (23.800 ÷ 34 = 700). Eine Analyse des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) aus dem Jahr 2022 zeigt: In 96 bis 98 Prozent der Hausarztpraxen mit NäPA wurde dieser Höchstwert in mindestens einem Quartal erreicht. Der ehemalige Zi-Vorstandsvorsitzende Dr. Dominik von Stillfried kommentierte dazu, dass dieser Deckel die Kosten für eine NäPA abdeckt – wer eine zweite hochqualifizierte Kraft anstellen will, erhält dafür keine zusätzliche Strukturförderung und trägt diese Zusatzkosten selbst.

Das bedeutet für Ihre Kalkulation: Der Strukturzuschlag ist kein Hebel, um mit mehr VERAH®/NäPA linear mehr zu verdienen – er ist gedeckelt und praxisbezogen, nicht personenbezogen.

2. Die Besuchsziffern (GOP 03062–03065) – extrabudgetär und mengenunbegrenzt

Hier liegt der eigentliche wirtschaftliche Hebel. Für ärztliche Hilfeleistungen, die die NäPA in Abwesenheit des Arztes in der Häuslichkeit des Patienten erbringt (nach vorherigem persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt), gelten folgende Ziffern:

GOP Bezeichnung Punkte Euro
03062 Hilfeleistung beim ersten Patienten in der Häuslichkeit 166 21,15 €
03064 Zuschlag zur GOP 03062 20 2,55 €
Erstbesuch gesamt 186 23,70 €
03063 Hilfeleistung bei einem weiteren Patienten (z. B. im selben Heim) 122 15,54 €
03065 Zuschlag zur GOP 03063 14 1,78 €
Mitbesuch gesamt 136 17,32 €

Entscheidend: Laut Kassenärztlicher Vereinigung Brandenburg werden diese Zuschläge extrabudgetär und damit ohne Mengenbegrenzung in voller Höhe vergütet. Das heißt: Jeder zusätzliche, delegierte Hausbesuch erhöht den Umsatz – unabhängig von einer Gesamtdeckelung. Ergänzend berichtet ein Fachbeitrag des IWW-Instituts, dass seit Oktober 2025 sämtliche Leistungen des EBM-Kapitels IIIa (hausärztliche Versorgung), zu dem auch die NäPA-Ziffern zählen, budgetär ausgenommen und mit festem Eurowert ohne Mengenbegrenzung vergütet werden.

Facharztpraxen und kleinere Hausarztpraxen ohne die oben genannte Fallzahlgrenze können vergleichbare Besuche bei Pflegeheimbewohnern über die Ziffern des EBM-Kapitels 38.3 abrechnen (GOP 38100, 38105, 38200, 38202, 38205, 38207) – rechnerisch mit identischen Eurobeträgen wie bei 03062–03065.

Teil 2: HZV – die VERAH®-Vergütung im Detail (Beispiel Bayern)

Da HZV-Verträge regional und kassenspezifisch verhandelt werden, zeigen wir hier die konkreten, öffentlich dokumentierten Zahlen aus den bayerischen HZV-Verträgen (Bayerischer Hausärztinnen- und Hausärzteverband, Stand Juli 2026) als Referenzbeispiel.

Der VERAH®-Zuschlag

Praxen, die eine Mitarbeiterin mit VERAH®-Qualifikation beschäftigen und gemeldet haben, erhalten einen automatischen Zuschlag auf die Grundpauschale – je nach Krankenkassenvertrag:

Kasse VERAH®-Zuschlag
AOK Bayern2,50 €
BKK Bayern10,00 €
Ersatzkassen (ohne TK)8,00 €
Bahn BKK8,00 €
TK8,00 €
SVLFG (LKK)5,00 €
Bosch BKK5,00 €
IKK classic7,00 €

Der VERAH®-Besuch (Ziffer 1417)

Für den eigenverantwortlichen Hausbesuch durch eine VERAH® (nur durch den Betreuarzt abrechenbar) gelten je nach Kasse unterschiedliche Sätze und Mengenbegrenzungen:

Kasse Vergütung je Besuch Begrenzung
AOK Bayern17,00 € + 15,00 € automatischer Zuschlag = 32,00 €max. 3× pro Quartal
BKK Bayern15,00 €max. 3× pro Quartal
Ersatzkassen (ohne TK)17,00 €
Bahn BKK17,00 €max. 10× pro Quartal
TK17,00 €max. 10× pro Quartal
IKK classic20,00 €

Wichtig: Neben der VERAH®-Besuchsziffer 1417 sind keine Wegepauschalen zusätzlich abrechenbar. Bei regulären Arztbesuchen (Ziffer 1410) können je nach Vertrag Wegepauschalen von 10 bis 25 Euro gestaffelt nach Entfernung abgerechnet werden (Ziffern 4401–4404, AOK Bayern und weitere Verträge).

Telemedizinisches Versorgungsmodul (BKK, Bosch BKK) – Checklisten mit eigener Vergütung

Hier zeigt sich besonders deutlich, wie eng bestimmte Tests und Checklisten direkt mit Abrechnungsziffern verknüpft sind:

Leistung Ziffer Vergütung Begrenzung
Hausbesuchspauschale durch VERAH® mit telemedizinischer Weiterbildung006076,00 €max. 1× pro Quartal
Telemedizinische Betreuung durch den Hausarzt006115,00 €max. 1× pro Quartal
Sturzrisikoanalyse006213,00 €max. 1× pro Kalenderjahr
Gesundheitsfragebogen Depression (PHQ-9)006310,00 €max. 1× pro Kalenderjahr (2× bei psychischer Erkrankung)
Wundanalyse006413,00 €max. 4× pro Quartal

Teil 3: Checklisten und Tests, die konkrete Abrechnungsziffern auslösen

Ein zentraler Praxishinweis: Viele Abrechnungsziffern setzen die Durchführung standardisierter, validierter Testverfahren voraus – ohne diese ist die Leistung nicht abrechnungsfähig. Am Beispiel der Geriatrieleistungen in der HZV (Bayern) wird das konkret:

Das hausärztlich-geriatrische Basisassessment (GOP 03360 bzw. 03240)

Abrechnungsvoraussetzung ist unter anderem die Beurteilung mittels standardisierter Testverfahren:

  • Selbstversorgungsfähigkeit: Barthel-Index, PGBA, IADL nach Lawton/Brody, geriatrisches Screening nach LACHS
  • Mobilität und Sturzgefahr: Timed „Up & Go"-Test (TUG), Tandem-Stand, Esslinger Sturzrisikoassessment
  • Kognition (fakultativ): Mini-Mental-Status-Test (MMST), Syndrom-Kurztest (SKT) oder TFDD

Voraussetzung ist zusätzlich der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt sowie – je nach Kasse – ein Mindestalter (meist ab dem vollendeten 70. Lebensjahr) oder das Vorliegen definierter geriatrietypischer Diagnosen. Die Ziffer ist je nach Vertrag ein- bis zweimal pro Jahr abrechenbar.

Der geriatrische Betreuungskomplex (GOP 03362)

Baut auf einem nicht länger als vier Quartale zurückliegenden Basisassessment auf und erfordert mindestens zwei Arzt-Patienten-Kontakte im Quartal (bei AOK Bayern) bzw. ist ab dem ersten Kontakt abrechenbar (BKK, EK).

Das Geriatrie-Modul (GOP 3250, TK und IKK classic)

Setzt eine persönliche Zusatzqualifikation „Geriatrische Versorgungsstrukturen in der HZV" der Ärztin/des Arztes und ggf. der VERAH® voraus. Zusätzliche Voraussetzung: Ein Besuch durch Arzt oder VERAH® wurde im selben oder im Vorquartal abgerechnet (Ziffern 01410, 1413, 1417 oder 1416). Der Nachweis muss per Selbstauskunft gemeldet werden. Bei erfüllter Qualifikation lässt sich zusätzlich ein automatischer Zuschlag auf die Besuchsziffern erzielen – vorausgesetzt, die Vorleistung (GOP 3250) wurde bei TK innerhalb der letzten 7 Quartale bzw. bei IKK classic innerhalb der letzten 3 Quartale abgerechnet.

Weitere testgebundene Ziffern

  • PHQ-9-Fragebogen (Depression) → GOP 0063 im telemedizinischen Modul
  • Sturzrisikoanalyse → GOP 0062
  • Wundanalyse → GOP 0064

Diese Beispiele zeigen: Ohne dokumentierten, nachvollziehbaren Testnachweis lässt sich die zugehörige Ziffer bei einer Abrechnungsprüfung nicht belegen – ein Bereich, in dem Papierdokumentation strukturell benachteiligt ist.

Teil 4: Warum digitale Dokumentation (statt Papier) hier den Unterschied macht

Die oben beschriebenen Abrechnungsvoraussetzungen zeigen mehrere wiederkehrende Muster, die für die Praxisorganisation entscheidend sind:

  1. Fristengebundene Nachweispflichten. Das Geriatrie-Modul bei der TK verlangt den Nachweis der Basisleistung „in den letzten 7 Quartalen", bei IKK classic „in den letzten 3 Quartalen". Wer das ohne durchsuchbare digitale Historie nachvollziehen muss, braucht händisches Nachschlagen in Patientenakten über fast zwei Jahre zurück.
  2. Korrekte Unterscheidung von Erst- und Mitbesuch. GOP 03062 (Erstbesuch, 23,70 €) und GOP 03063 (Mitbesuch, 17,32 €) unterscheiden sich in der Vergütung um mehr als 6 Euro pro Besuch – bei Verwechslung drohen entweder Honorarverlust oder eine falsche Abrechnung, die bei einer Plausibilitätsprüfung der KV auffällt.
  3. Testverfahren müssen dokumentiert und dem richtigen Patienten und Zeitpunkt zugeordnet sein. Barthel-Index, TUG-Test, MMST, PHQ-9 – all diese Verfahren erzeugen strukturierte Ergebnisse, die im Abrechnungsfall nachweisbar sein müssen. Handschriftliche Notizen auf Papier sind schwerer durchsuchbar, leichter zu verlieren und schwerer im Team abzugleichen als eine strukturierte digitale Erfassung.
  4. Qualifikationsnachweise müssen aktuell und auffindbar sein. Ob VERAH®-Zusatzqualifikation, „Geriatrische Versorgungsstrukturen" oder telemedizinische Weiterbildung – all das muss gemeldet und im Zweifel nachgewiesen werden können.
  5. Wegepauschalen sind entfernungsabhängig gestaffelt. Ziffern wie 4401–4404 unterscheiden nach Kilometerradius zum Praxissitz – eine Angabe, die sich mit digitaler Standort- und Routenerfassung eindeutiger belegen lässt als mit einer geschätzten Kilometerangabe auf Papier.

MARA Assist wurde für genau dieses Umfeld entwickelt: strukturierte Erfassung von Assessments (inklusive Zeitstempel und Patientenzuordnung), eine durchsuchbare Assessment-Historie für fristengebundene Nachweise, sowie verschlüsselte, DSGVO-konforme Dokumentation direkt beim Hausbesuch. Das ersetzt keine Abrechnungssoftware – es sorgt aber dafür, dass die fachliche Dokumentation (z.B. als verschlüsselte PDF), auf der die Abrechnung fußt, vollständig und auffindbar ist.

Teil 5: Rechenbeispiele – was bringt 1, 2 oder 3 VERAH®/NäPA?

Die folgenden Modellrechnungen trennen bewusst gesicherte Werte (Punktwerte, Eurobeträge, Höchstgrenzen – alle oben mit Quelle belegt) von klar gekennzeichneten Modellannahmen zur Besuchsanzahl. Ersetzen Sie die Annahmen durch Ihre eigenen Praxiszahlen.

Modell A: EBM-Besuchsziffern (bundesweit gültig, extrabudgetär)

Modellannahme: Eine vollzeitbeschäftigte, genehmigte NäPA führt in einem Quartal beispielhaft 150 delegierte Erstbesuche durch (das entspräche rechnerisch rund 11–12 Besuchen pro Woche bei 13 Wochen je Quartal – ein Beispielwert zur Illustration, keine empirische Angabe).

Anzahl NäPA Besuche/Quartal (Annahme) Umsatz aus GOP 03062+03064 (je 23,70 €) Strukturzuschlag (gedeckelt, unabhängig von Personenzahl)
11503.555,00 €bis max. 3.032,22 €
23007.110,00 €bis max. 3.032,22 € (nicht verdoppelbar)
345010.665,00 €bis max. 3.032,22 € (nicht verdoppelbar)

Kernaussage: Der Strukturzuschlag lohnt sich vor allem für die erste NäPA-Stelle. Der eigentliche Hebel für zusätzliches Personal liegt in der unbegrenzten Vergütung der Besuchsziffern – hier skaliert der Umsatz direkt mit der Anzahl durchgeführter, delegierbarer Hausbesuche.

Modell B: HZV-Besuchsziffer (Beispiel AOK Bayern, Ziffer 1417)

Modellannahme: Eine VERAH® besucht 10 Patientinnen und Patienten mit dem vertraglich maximalen Satz von 3 Besuchen pro Quartal – macht 30 VERAH®-Besuche pro Quartal (Beispielwert).

Anzahl VERAH® Besuche/Quartal (Annahme) Umsatz aus Ziffer 1417 (32,00 € je Besuch, AOK Bayern)
130960,00 €
2601.920,00 €
3902.880,00 €

Zusätzlich kommt – abhängig vom Vertrag – der automatische VERAH®-Zuschlag auf die Grundpauschale hinzu (z. B. 2,50 € bei AOK Bayern je Patient und Quartal, siehe Tabelle oben), der unabhängig von der Anzahl der Besuche für jeden eingeschriebenen Patienten anfällt, sobald eine VERAH® gemeldet ist.

Kombiniertes Bild

Eine Praxis, die sowohl EBM-Regelversorgung als auch einen HZV-Vertrag bedient, kann beide Vergütungswege parallel nutzen – vorausgesetzt, die jeweiligen Genehmigungen (NäPA-Genehmigung der KV bzw. VERAH®-Meldung beim Hausärzteverband) liegen vor und die Personalkapazität reicht für die tatsächliche Erbringung der Besuche.

Teil 6: Der Bezug zur GKV-Reform 2026

Drei aktuelle Entwicklungen verstärken den wirtschaftlichen Stellenwert der Delegation zusätzlich:

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, am 10. Juli 2026 vom Bundestag verabschiedet, begrenzt die Ausgabendynamik im Gesundheitswesen. In einem Umfeld mit engeren Budgets wird die extrabudgetäre, mengenunbegrenzte Vergütung delegierter Besuchsleistungen (GOP 03062–03065) relativ betrachtet noch wertvoller, da sie von allgemeinen Budgetdeckelungen ausgenommen ist.

Das geplante Primärversorgungsgesetz des Bundesgesundheitsministeriums soll Hausarztpraxen als zentralen Anlaufpunkt der ambulanten Versorgung stärken. In der begleitenden Fachdebatte – etwa in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses des Bundestags zum Thema Primärversorgung – wird die Delegation an qualifizierte nichtärztliche Fachkräfte ausdrücklich als zentraler Baustein genannt, um die Versorgung angesichts des Ärztemangels aufrechtzuerhalten.

Die Aktualisierung der Bedarfsplanungsrichtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die bis Ende 2026 erfolgen soll, definiert eine Unterversorgung künftig bereits bei weniger als 90 Prozent besetzter Hausarztsitze. Praxen in solchen Regionen dürften mittelfristig mit zusätzlichen Fördermaßnahmen rechnen, die den Einsatz von VERAH®, NäPA und EVA weiter attraktiv machen.

Für Praxen bedeutet das in der Summe: Delegation ist nicht nur ein Weg, den Praxisalltag zu entlasten, sondern in der aktuellen gesundheitspolitischen Lage auch ein strategischer Baustein zur wirtschaftlichen Absicherung der Praxis.


Fazit

Die Abrechnung delegierter Leistungen an VERAH®, NäPA und EVA folgt klaren, aber technischen Regeln – mit spürbarem finanziellem Potenzial, wenn Genehmigungen, Qualifikationen und Dokumentation stimmen. Der Strukturzuschlag im EBM ist gedeckelt und lohnt sich vor allem für die erste Stelle; der eigentliche Hebel liegt in der unbegrenzten Vergütung tatsächlich erbrachter, dokumentierter Besuchsleistungen – sowohl im EBM als auch in der HZV. Wer diese Leistungen lückenlos und fristgerecht dokumentiert, sichert sich nicht nur die korrekte Vergütung, sondern schützt sich auch vor Rückforderungen bei Abrechnungsprüfungen.

Möchten Sie MARA Assist nutzen, um Assessments, Hausbesuche und Nachweise Ihres Praxisteams strukturiert und rechtssicher zu dokumentieren? Jetzt unverbindlich anfragen →

Quellen

  • KV Brandenburg: Nichtärztliche Praxisassistenten (näPa) – GOP-Übersicht, Voraussetzungen, Vergütung, Stand 28.07.2026 (kvbb.de)
  • Ärztezeitung: KBV und GKV-Spitzenverband einig – Orientierungspunktwert steigt 2026 um 2,8 Prozent auf 12,7404 Cent (aerztezeitung.de)
  • KBV: Orientierungswert 2026 (Beschluss des Bewertungsausschusses) (kbv.de)
  • IWW Institut: Zi-Untersuchung zu NäPa – Abrechnung der Nrn. 03060 und 03061 fast immer bis zum Limit (iww.de)
  • Bundesärztekammer: Fortbildungscurriculum „Nicht-ärztliche Praxisassistentin", 3. Auflage 2023 (bundesaerztekammer.de)
  • Bayerischer Hausärztinnen- und Hausärzteverband: Leistungen VERAH, PCM, PA (HZV-Vergütungsübersicht), Stand Juli 2026 (hausaerzte-bayern.de)
  • Bayerischer Hausärztinnen- und Hausärzteverband: Besuchsleistungen in der HZV, Stand Januar 2025 (hausaerzte-bayern.de)
  • Bayerischer Hausärztinnen- und Hausärzteverband: Geriatrieleistungen in der HZV, Stand Juli 2025 (hausaerzte-bayern.de)
  • Deutscher Bundestag: Unterstützung für ein Primärversorgungssystem (Ausschussanhörung) (bundestag.de)
  • Bundesgesundheitsministerium: Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, 10.07.2026 (bundesgesundheitsministerium.de)
  • vdek: Delegation als Schlüssel zur Primärversorgung – Physician Assistants im Praxistest (vdek.com)

Rechtsstand und Punktwerte: Stand der jeweils zitierten Quelle, zusammengestellt Juli 2026. Prüfen Sie vor Abrechnung stets Ihren aktuellen EBM bzw. HZV-Vertrag sowie die Vorgaben Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.